MARLIN ImmobilienMARLIN ImmobilienTippgeber-Programm

Fassung vom 9. September 2026

Tippgeber-Bedingungen

Kurz, vollständig und ohne Kleingedrucktes an anderer Stelle.

  1. Gegenstand

    Wer der MARLIN Immobilien AG eine Immobilie zur Kenntnis bringt, die zu einem Erwerb durch die Gesellschaft oder zu einem Verkaufsmandat führt, erhält die nachstehende Vergütung. Es entsteht ein Mäklerverhältnis im Sinne von Art. 412 ff. OR.

  2. Vergütung

    Für Privatpersonen CHF 1'500.– pro erfolgreich zugeführter Immobilie. Bei Bauland und Mehrfamilienhäusern sowie für Geschäftspartnerinnen und -partner (Makler, Notare, Treuhänder, Anwälte, Banken, Verwaltungen, Handwerksbetriebe) wird die Vergütung vor der Zuführung individuell und schriftlich vereinbart.

  3. Voraussetzungen

    Die Immobilie war der Gesellschaft im Zeitpunkt des Eingangs der Meldung nicht bekannt, ist nicht öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben, liegt in der Schweiz, und die meldende Person ist weder Eigentümerin noch Lebenspartnerin der Eigentümerschaft.

  4. Nachweis der Erstmeldung

    Verbindlich ist der Zeitstempel der automatischen Eingangsbestätigung. Bei mehrfacher Meldung derselben Immobilie zählt der frühere Eingang. War die Immobilie bereits erfasst, nennt die Gesellschaft der meldenden Person das Datum der Ersterfassung.

  5. Fälligkeit und Auszahlung

    Der Anspruch entsteht mit der Verurkundung des Kaufvertrags und wird innert 30 Tagen ausbezahlt, gegen Rechnung der berechtigten Person oder gegen unsere Abrechnung.

  6. Dauer

    Der Anspruch besteht während 12 Monaten ab Eingang der Meldung.

  7. Angaben über Dritte

    Die meldende Person versichert, keine Angaben unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht weiterzugeben. Angaben zur Eigentümerschaft sind freiwillig; die Meldung einer Adresse genügt. Die Gesellschaft informiert die betroffene Eigentümerschaft beim ersten Kontakt über die Beschaffung ihrer Daten und nennt die meldende Person nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung.

  8. Steuern und Abgaben

    Die Vergütung ist von der empfangenden Person zu deklarieren. Die Gesellschaft stellt eine Abrechnung aus und erteilt keine Steuerberatung.

  9. Hinweise auf Investorinnen und Investoren

    Für Hinweise auf Personen, die Kapital anlegen möchten, besteht kein Anspruch auf eine Pauschalvergütung. Eine allfällige Verdankung wird im Einzelfall besprochen.

  10. Änderungen

    Massgebend ist die im Zeitpunkt der Meldung veröffentlichte Fassung dieser Bedingungen. Fassung vom 9. September 2026.

Hinweis. Diese Bedingungen sind sorgfältig formuliert, aber keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihrer persönlichen Situation – etwa bei berufsrechtlichen Vorgaben oder bei der steuerlichen Behandlung – wenden Sie sich an Ihre Anwältin, Ihren Notar oder Ihre Treuhandstelle.

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